Kosten & Gebühren

Kosten und Gebühren

Kurz und Knapp – unsere Grundsätze

  • Ihre Kontaktaufnahme mit uns löst keine Kosten aus.
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf ein erstes Beratungsgespräch zwischen Rechtsanwalt und Verbraucher maximal 190 Euro kosten. Das ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Wenn Sie möchten, kann das Beratungsgespräch z.B. auch telefonisch stattfinden – Sie sparen Reisekosten!
  • Unsere Mandaten erhalten vor Beauftragung eine fundierte Kostenschätzung.
  • Erst wenn die Honorarfrage geklärt ist, nehmen wir den Auftrag entgegen.
  • Eine hohe Kostentransparenz ist für uns Pflicht gegenüber dem Mandanten!

 

Details

Was kostet es den Mandanten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen?

Diese Frage stellen sich fast alle Rechtssuchenden, die zum ersten Mal einen Anwalt kontaktieren möchten.

Eine der besten Antworten wird sein: Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt darüber!

Warum?

Wir werden hier versuchen, Ihnen kurz zu erklären, wonach sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richten kann und warum es sinnvoll ist, rechtzeitig mit dem Anwalt über die möglichen Kosten zu sprechen:

Ein sehr wichtiger Punkt zur Einschätzung der Gebührenhöhe ist der Gegenstandswert, teilweise auch „Streitwert“ genannt. Mit anderen Worten: „Um welches wirtschaftliche Interesse, um welchen Betrag geht es bei dem Fall?“

Ausgehend vom Gegenstandswert gibt es grundsätzlich zwei Wege, wie Rechtsanwälte ihre Vergütung berechnen.

Berechnung auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
Der deutsche Gesetzgeber hat ein Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) erlassen, welches detailreich und relativ kompliziert die Höhe der Vergütung und der Auslagen vorschreibt. Die Vergütung nach dem RVG richtet sich stark am Gegenstandswert aus.

Vergütungsvereinbarung, insbesondere die Vereinbarung eines Stundensatzes
Beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vereinbaren Rechtsanwalt und Mandant ein Honorar, z.B. für jede erbrachte Arbeitsstunde des Rechtsanwalts. Der Gegenstandswert wird Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Honorars haben, jedoch nicht so stark, wie die bei der Berechnung nach dem RVG der Fall ist.
Solche Vergütungsvereinbarungen sind statt der gesetzlichen Gebühren immer möglich, es sind jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu beachten (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Beispielsweise ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht erlaubt.

 

Gebührenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Eine erste Einschätzung der zu erwartenden Rechtsanwaltskosten können Sie durch die Nutzung eines Prozesskostenrechners erhalten, z.B. der Prozesskostenrechner von rechtsanwaltsgebuehren.de oder der Prozesskostenrechner der Allianz (zahlreiche Einstellmöglichkeiten) für einen Zivilrechtsstreit. Probieren Sie es aus und geben Sie dort den von Ihnen geschätzten Streitwert ein!

Hinweis: Genießen Sie das Ergebnis des Prozesskostenrechners mit etwas Vorsicht! Es handelt sich bei dem Rechner nicht um eine Anwendung für Laien und die Eingabe des richtigen Gegenstandswerts und des Prozessverlaufs haben großen Einfluss auf das Ergebnis.

Manchmal ist die Einschätzung des Gegenstandswertes für Laien ganz einfach,

  • z.B. bei einem Kaufvertrag, wenn die Ware zurückgegeben ist und eine Reparatur oder ein Austausch nicht möglich ist,
  • teilweise wird es schon schwieriger, wie bei einem Mietvertrag (das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz setzt in bestimmten Fällen 12 Monatsmieten als Gegenstandswert an)

und es gibt Konstellation, in denen ohne juristische Vorbildung eine richtige Einordnung nicht möglich ist.

Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob Sie nur eine außergerichtliche Beratung benötigen oder ob auch eine Vertretung vor Gericht notwendig ist.

 

Abschluss einer Vergütungsvereinbarung

Bei einer Vergütungsvereinbarung werden sich der Rechtsanwalt und der Mandant über die Höhe der Vergütung einig und schließen einen Vertrag darüber.

Der Rechtsanwalt wird ausgerichtet am Gegenstandswert, dem notwendigen Umfang der Bearbeitung, seinem Haftungsrisiko und der Bedeutung des Auftrags für den Mandanten ein Honorar und eine Abrechnungsweise vorschlagen.

Häufig werden Sie den Vorschlag für einen bestimmten Stundensatz erhalten, die Zeiteinheiten zur Abrechnung werden erläutert (wir verwenden kurze Zeiteinheiten – 1:10 Stunde Bearbeitungszeit bedeutet bei uns nicht, dass 2 Stunden auf der Rechnung stehen!). Es ist auch möglich, dass Sie kontaktiert werden, wenn eine bestimmte Honorarsumme angefallen ist. Sie können dann entscheiden, wie es weiter geht.

Wichtig ist bei einer Vergütungsvereinbarung ist, dass Sie die Beauftragung des Anwalts für den Mandanten finanzierbar ist, der Rechtsanwalt aber auch genügend Mittel erhält, sich einem möglicherweise besonders anspruchsvollen Fall mit der notwendigen Tiefe widmen zu können.

 

Kostenfalle? – NEIN DANKE!

Wie Sie sehen, hängt die Antwort auf die Frage “Was kostet mich die Beauftragung?” von vielen Faktoren ab. Sogar die Nutzung des Prozesskostenrechners liefert auf einer Webseite kein 100% zuverlässiges Ergebnis.

Eine hohe Kostentransparenz ist für uns Pflicht gegenüber dem Mandanten!

Grundsatz: Ihre Kontaktaufnahme mit uns lößt keine Kosten aus. Aber… wie geht es weiter?

Wenn Ihr Anliegen in unseren Tätigkeitsbereich fällt, wird es häufig zu einem ersten Beratungsgespräch kommen. Die Erstberatung umfasst eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung in Ihr Rechtsproblem, nachdem Sie die dazugehörigen Umstände geschildert haben.

Ein erstes Beratungsgespräch zwischen Rechtsanwalt und Verbraucher als alleiniger Auftraggeber darf nach dem RVG maximal 190 Euro kosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Obergrenze wurde eingeführt, um Verbrauchern auch in Fällen mit hohen Gegenstandswerten den Weg zum Anwalt zu erleichtern und Kostensicherheit zu bieten.

Sind für das erste Beratungsgespräch umfangreiche Unterlagen zu sichten oder ist der Gegenstandswert außergewöhnlich hoch oder außergewöhnlich niedrig, so schließen wir gerne eine schriftliche Vergütungsvereinbarung ab.

Eine Kostenfalle besteht demnach weder bei Anwendung der gesetzlichen Standardgebühr noch wenn eine schriftliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird.

Ein kleiner Hinweis: Nur wenn Sie uns die Umstände, die zur Berechnung des Gegenstandswerts führen, richtig darlegen, können wir Ihnen eine Kostenschätzung geben, die ihren Namen verdient und Ihnen eine ehrliche Orientierung bietet.

 

Weitere Informationen zur Beauftragung von Rechtsanwälten und den Rechtsanwaltsgebühren finden Sie auf folgenden Webseiten:
Bundesrechtsanwaltskammer – Kosteninformationen für Verbraucher
Bundesrechtsanwaltskammer – Checkliste Anwaltsgespräch
Deutscher Anwaltauskunft – Ratgeber „Ihr Anwalt“

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